PFLICHTPRÜFUNGEN VON HEIZUNGS- UND KLIMAANLAGE | EnergyTech

PFLICHTPRÜFUNGEN VON HEIZUNGS- UND KLIMAANLAGE

REGELMÄSSIGE PRÜFUNGEN VON HEIZSYSTEMEN UND KLIMASYSTEMEN IM SINNE DES GESETZES NR. 314/2012 GESSLG

Gesetz Nr. 314/2012 Gesslg. Passt:

Regelmäßige Überprüfung unterzieht sich :

 

Wer sollte die Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen durchführen ?

Der Gebäudebesitzer ist verpflichtet, eine regelmäßige Prüfung der Heizungsanlage durchführen zu lassen. Der Gebäudebesitzer ist verpflichtet, auf eigene Kosten die Kontrolle über die Heizung und Klimaanlage sicherzustellen und den Kontrollbericht zu hinterlegen. Am Übergang oder Übertragung des Eigentumes sind Bericht den neuen Besitzer auszuhändigen und bei Vermittlung der Gebäude, ist erforderlich die Kopie des Berichtes dem Mieter weitergeben.

 

Welche Systeme sind zu prüfen?

Ein Gebäudebesitzer  kann diese Verpflichtungen durch ein Vertrag übertragen  auf :

Einer Pflichtprüfung sind die Heizsysteme wie folgt zu unterziehen:

Die Häufigkeit der Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen

Intervall regelmäßiger Inspektion der Heizungsanlage ist abhängig von der Nennleistung der Heizungsanlage( Heizkessels ), der Art der Brennstoff  und Kategorie Gebäude.
Wenn ein Teil der  Heizungsanlage, ein Heizkessel, der älter als 15 Jahre ist , wird erforderlich mit regelmäßigen Kontrollen von Heizkesseln auch die Kontrolle der Heizungsanlage durchzuführen.

Nennausgangs Kraftstoff Intervall regelmäßige Inspektion des unproduktiven Gebäude
von 20 bis 30, einschließlich Fossil, fest und flüssig 7
Erdgas 12
Biomasse 12
von 30 bis 100, einschließlich Fossil, fest und flüssig 4
Erdgas 6
Biomasse 6
von 100 Fossil, fest und flüssig 2
Erdgas 3
Biomasse 2

 

Intervall regelmäßiger Prüfung von Klimaanlage ist von der Nennleistung  der Klimaanlage abhängig.

Nennausgangs Intervall regelmäßige Inspektion in Jahren
von 12 kW bis 50 kW einschließlich 8
von 50 kW bis 250 kW einschließlich 6
von 250 kW bis 1 000 kW einschließlich 4
von 1 000 kW 2

 

Gesetzliche Verpflichtung zur Prüfung von Heizsystemen und Klimasystemen

Es geht um die Verpflichtung in Sinne des Gesetzes Nr. 314/2012 GesSlg. und der Verordnung Nr. 422/2012 GesSlg.

 

Sanktionen beim Versäumen der Pflichtprüfung von Heizsystemen und Klimasystemen

Bis zu 1.600 € zulasten des Gebäudebesitzers und bis zur doppelten Höhe bei wiederholter Pflichtverletzung.


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